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§ 158 Steuergesetz (StG) - Unmittelbare Aufsicht

Staatssteuern - Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Überwachung der Veranlagung
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§ 158 StG · Unmittelbare Aufsicht

1. Die Dienststelle Steuern des Kantons sorgt für eine gleichmässige und beförderliche Veranlagung im ganzen Kantonsgebiet.

2. Sie kann an den Verhandlungen der Veranlagungsbehörden mit beratender Stimme teilnehmen, Anträge stellen, in alle Steuerakten Einsicht nehmen, im Einzelfall Untersuchungsmassnahmen anordnen oder selbst durchführen sowie verlangen, dass eine Veranlagung oder ein Einspracheentscheid auch ihr eröffnet wird.

3. Ist eine Veranlagung oder ein Einspracheentscheid der Dienststelle Steuern des Kantons gemäss Absatz 2 zu eröffnen, kann diese innert 30 Tagen nach der Eröffnung Einsprache oder Beschwerde erheben.

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