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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 157 Steuergesetz (StG) - Entscheid
Staatssteuern - Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Einsprache
§ 157 StG · Entscheid
1. Die Steuerkommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.
2. Der Entscheid ist zu begründen und der steuerpflichtigen Person schriftlich mitzuteilen.
3. Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Kosten können jedoch auferlegt werden, wenn mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben wird.