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§ 156 Steuergesetz (StG) - Einspracheverhandlung

Staatssteuern - Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Einsprache
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§ 156 StG · Einspracheverhandlung

1. Die Steuerkommission hat dem Einsprecher oder der Einsprecherin auf Verlangen Gelegenheit zu geben, die gestellten Anträge mündlich zu begründen und Beweise vorzulegen. Sie kann auch von Amtes wegen zur mündlichen Verhandlung vorladen.

2. An der Einspracheverhandlung müssen mindestens zwei Mitglieder der Steuerkommission teilnehmen.

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