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§ 155 Steuergesetz (StG) - Verfahren

Staatssteuern - Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Einsprache
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§ 155 StG · Verfahren

1. Im Einspracheverfahren hat die Steuerkommission die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren.

2. Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.

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