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§ 154 Steuergesetz (StG) - Voraussetzungen

Staatssteuern - Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Einsprache
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§ 154 StG · Voraussetzungen

1. Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erheben.

2. Einsprachen ohne einen bestimmten Antrag sind unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung zurückzuweisen, unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung.

3. Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, kann sie mit Zustimmung aller Beteiligten als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht weitergeleitet werden.

4. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

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