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§ 153 Steuergesetz (StG) - Eröffnung

Staatssteuern - Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Veranlagung
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§ 153 StG · Eröffnung

1. Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital) und die Steuerbeträge je Einheit fest.

2. Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.

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