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§ 151 Steuergesetz (StG) - Vorbereitung

Staatssteuern - Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Veranlagung
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§ 151 StG · Vorbereitung

1. Die mit der Vorbereitung der Veranlagung beauftragten Behörden haben für jede Steuerperiode ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen anzulegen, das fortlaufend zu ergänzen ist. Sie haben sich die für die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer steuerpflichtigen Person nötigen Aufschlüsse zu beschaffen und alle Unterlagen, die für die Veranlagung von Bedeutung sein können, zu sammeln.

2. Besitzt eine steuerpflichtige Person ausserhalb der Veranlagungsgemeinde Steuerobjekte, hat die Vorbereitungsstelle der Gemeinde, in der sich diese Objekte befinden, der Veranlagungsbehörde die erforderlichen Angaben zu machen.

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