§ 150 Steuergesetz (StG) - Meldepflicht Dritter
§ 150 StG · Meldepflicht Dritter
1. Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen
a. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein,
b. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmerinnen und -nehmern oder den Begünstigten erbrachten Leistungen,
c. * einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft,
d. * Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben.
2. Handelt es sich in den Fällen nach Absatz 1b um Kapitalleistungen, hat die Meldung an die Dienststelle Steuern des Kantons spätestens 30 Tage vor der Auszahlung zu erfolgen.
3. Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
4. Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.
5. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können der Dienststelle Steuern des Kantons eine Bescheinigung über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Form eines Exemplars des Lohnausweises oder in einer andern von der Dienststelle genehmigten Form einreichen.