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§ 15 Steuergesetz (StG)

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Beginn und Ende der Steuerpflicht
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§ 15 StG

1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Luzern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

2. Die Steuerpflicht endet mit dem Tod, dem Wegzug aus dem Kanton oder dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3. Im interkantonalen Verhältnis werden die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.

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