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§ 149 Steuergesetz (StG) - Auskunftspflicht Dritter

Staatssteuern - Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Verfahrenspflichten
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§ 149 StG · Auskunftspflicht Dritter

1. Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Miteigentümerinnen und Miteigentümer, Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen der Veranlagungsbehörde über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

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