§ 148 Steuergesetz (StG) - Bescheinigungspflicht Dritter
§ 148 StG · Bescheinigungspflicht Dritter
1. Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet
a. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie über die vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
b. juristische Personen über ihre Leistungen an Mitglieder der Verwaltung oder anderer Organe,
c. Gläubigerinnen und Gläubiger, Schuldnerinnen und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen,
d. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen,
e. Stiftungen über ihre Leistungen an Begünstigte,
f. Treuhänderinnen und Treuhänder, Vermögensverwalterinnen und -verwalter, Pfandgläubigerinnen und -gläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person im Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträge,
g. Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen,
h. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen über Einlagen, Prämien und Beiträge sowie über Leistungen aufgrund von Vorsorgeverhältnissen oder anerkannten Vorsorgeformen.
2. Reicht die steuerpflichtige Person die Bescheinigung trotz Mahnung nicht ein, kann sie die Veranlagungsbehörde von Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.