§ 147 Steuergesetz (StG) - Weitere Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen
§ 147 StG · Weitere Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen
1. Die Steuerpflichtigen müssen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2. Sie müssen auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958 f. des Obligationenrechts.
4. Die Veranlagungsbehörde kann von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet.
5. Die Steuerpflichtigen haben bei der Erhebung weiterer Daten, die dem Vollzug des Steuergesetzes dienen, mitzuwirken. Die Erhebung bedarf der Ermächtigung des Regierungsrates.