§ 146 Steuergesetz (StG) - Beilagen zur Steuererklärung
§ 146 StG · Beilagen zur Steuererklärung
1. Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen
a. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit,
b. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person,
c. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden,
d. Bescheinigungen über Art und Höhe der persönlichen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für anerkannte Vorsorgeformen, sofern sie nicht im Lohnausweis aufgeführt sind.
2. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen
a. * die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder
b. * bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen in der Steuerperiode.
3. Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinn von § 27 Absätze 4-8, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.