Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 145 Steuergesetz (StG) - Steuererklärung

Staatssteuern - Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Verfahrenspflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 145 StG · Steuererklärung

1. Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.

2. Die Steuerpflichtigen müssen das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgerecht der zuständigen Behörde einreichen.

3. Die Steuerpflichtigen, die ihren Pflichten nicht nachkommen, werden aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

4. Mahnungen sind im Wiederholungsfall gebührenpflichtig. Der Regierungsrat setzt die Gebühren fest und regelt deren Aufteilung.

5. Die Veranlagungsbehörde kann auf die Einforderung einer Steuererklärung verzichten, wenn sie eine genügende Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erhält.

← § 144 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 146 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →