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CH-LU
§ 144 Steuergesetz (StG) - Abklärung des Sachverhalts
Staatssteuern - Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Verfahrenspflichten
§ 144 StG · Abklärung des Sachverhalts
1. Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit den Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2. Sie kann insbesondere Parteieinvernahmen durchführen, Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise den Steuerpflichtigen oder andern zur Auskunft verpflichteten Personen auferlegt werden, welche diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.