Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 144 Steuergesetz (StG) - Abklärung des Sachverhalts

Staatssteuern - Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Verfahrenspflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 144 StG · Abklärung des Sachverhalts

1. Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit den Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

2. Sie kann insbesondere Parteieinvernahmen durchführen, Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise den Steuerpflichtigen oder andern zur Auskunft verpflichteten Personen auferlegt werden, welche diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.

← § 143 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 145 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →