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§ 143 Steuergesetz (StG) - Bezugsverjährung
Staatssteuern - Verfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Verjährung
§ 143 StG · Bezugsverjährung
1. Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
2. Beginn und Stillstand der Verjährung richten sich nach § 142 Absatz 2. Ausserdem beginnt die Verjährung nicht oder steht still während eines Revisionsverfahrens oder der Stundung der Steuerforderung.
3. Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich nach § 142 Absatz 3. Ausserdem beginnt die Verjährung neu mit der Einreichung eines Erlassgesuchs sowie der Einleitung eines Verfahrens wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
4. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. Die Wirkungen des Verlustscheines bleiben vorbehalten.