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§ 142 Steuergesetz (StG) - Veranlagungsverjährung

Staatssteuern - Verfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Verjährung
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§ 142 StG · Veranlagungsverjährung

1. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nachsteuern und die Steuerhinterziehung.

2. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still

a. während eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens,

b. solange die Steuerforderung ganz oder teilweise sichergestellt ist,

c. solange weder die steuerpflichtige Person noch die Mithaftenden in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

3. Die Verjährung beginnt neu mit

a. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder einer mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird,

b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige Person oder Mithaftende,

c. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen versuchter Steuerhinterziehung oder wegen versuchten Steuervergehens.

4. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

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