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§ 141 Steuergesetz (StG) - Eröffnung

Staatssteuern - Verfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen
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§ 141 StG · Eröffnung

1. Verfügungen und Entscheide werden den Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

2. Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertretung zu haben, kann ihr die Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheids durch Publikation im Kantonsblatt rechtswirksam angezeigt werden.

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