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§ 140 Steuergesetz (StG) - Beweisabnahme

Staatssteuern - Verfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen
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§ 140 StG · Beweisabnahme

1. Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.

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