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§ 137 Steuergesetz (StG) - Amtshilfe anderer Behörden

Staatssteuern - Verfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Amtspflichten
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§ 137 StG · Amtshilfe anderer Behörden

1. Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden haben den Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen aus den amtlichen Registern sowie aus ihren Akten kostenlos Auskunft zu erteilen. Sie können den Steuerbehörden von sich aus Mitteilung machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.

2. Sie können vom Regierungsrat verpflichtet werden, den Steuerbehörden von sich aus bestimmte von ihm bezeichnete Tatsachen kostenlos zu melden.

3. Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

4. Die Auskunftspflicht umfasst alle Daten, die zur Feststellung der Steuerpflicht und zur Festsetzung des Einkommens und Vermögens dienen können. Dazu gehören namentlich die Personalien, Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, das Arbeitsverhältnis, die Erwerbstätigkeit, Rechtsgeschäfte, Subventionen und andere Leistungen aus öffentlichen Kassen.

5. Die Daten dürfen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auch auf Listen oder elektronischen Datenträgern weitergegeben oder mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Die Daten und die zu deren Bearbeitung verwendeten Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Bearbeiten, Verändern, Zerstören sowie vor Entwendung zu schützen.

6. Verweigert die andere Behörde die Amtshilfe, kann die Steuerbehörde innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erheben.

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