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CH-LU
§ 136 Steuergesetz (StG) - Amtshilfe unter Steuerbehörden
Staatssteuern - Verfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Amtspflichten
§ 136 StG · Amtshilfe unter Steuerbehörden
1. Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und der andern Kantone kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in die amtlichen Akten.
2. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton Luzern aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung.