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§ 135 Steuergesetz (StG) - Automatisierte Registratur und Dokumentation

Staatssteuern - Verfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Amtspflichten
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§ 135 StG · Automatisierte Registratur und Dokumentation

1. Die Steuerbehörden betreiben automatisierte Registraturen und Dokumentationen mit den für den Vollzug ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. Sie können Daten mit andern Steuerbehörden und weiteren zum Zugriff auf Steuerdaten berechtigten Behörden im Abrufverfahren, in Listen- oder in anderer automatisierter Form austauschen.

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