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§ 134 Steuergesetz (StG) - Geheimhaltungspflicht

Staatssteuern - Verfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Amtspflichten
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§ 134 StG · Geheimhaltungspflicht

1. Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.

2. Eine Auskunft, einschliesslich der Edition von Akten, ist zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons besteht. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Auskunft an Verwaltungsbehörden und Gerichte zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist.

3. Über Auskunftsbegehren entscheidet das Finanzdepartement endgültig. Es kann für bestimmte Auskünfte generelle Ermächtigungen erteilen oder die Entscheidbefugnis der Dienststelle Steuern des Kantons übertragen.

4. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 13. März 1995 über den Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip finden in Steuersachen keine Anwendung.

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