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§ 133 Steuergesetz (StG) - Ausstand

Staatssteuern - Verfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Amtspflichten
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§ 133 StG · Ausstand

1. Wer im Veranlagungsverfahren mitgewirkt hat, darf im Beschwerdeverfahren nicht als sachverständige Person beigezogen werden.

2. Die steuerpflichtige Person kann ausserdem die Mitwirkung eines Behördenmitglieds oder eines Organs dieser Behörde ablehnen, sofern sie glaubhaft macht, dass sie mit diesem in einem geschäftlichen Konkurrenzverhältnis steht.

3. Über Ausstandsbegehren gegenüber Mitgliedern von Behörden, die der fachlichen Aufsicht der Dienststelle Steuern des Kantons unterstehen, entscheidet deren Vorsteherin oder Vorsteher.

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