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§ 131 Steuergesetz (StG) - Veranlagungsort bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit

Staatssteuern - Verfahren - Behörden - Örtliche Zuständigkeit
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§ 131 StG · Veranlagungsort bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit

1. Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, wird er von der Dienststelle Steuern des Kantons endgültig bestimmt.

2. Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von den Veranlagungsbehörden und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.

3. Die Dienststelle Steuern des Kantons ist befugt, Veranlagungshandlungen aufzuheben, die mit den §§ 129 und 130 in Widerspruch stehen.

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