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§ 130 Steuergesetz (StG) - Veranlagungsort bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit

Staatssteuern - Verfahren - Behörden - Örtliche Zuständigkeit
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§ 130 StG · Veranlagungsort bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit

1. Für steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern erfolgt die Veranlagung in der Gemeinde, in der die Voraussetzungen der §§ 9 oder 10 am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erfüllt sind.

2. Steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen im Sinn von § 11 wird am Ort der Verwaltung oder der gelegenen Sache veranlagt.

3. Sind die Voraussetzungen in mehreren Gemeinden gegeben, erfolgt die Veranlagung in der Gemeinde, in der sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.

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