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§ 13 Steuergesetz (StG) - Steuerausscheidung

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung
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§ 13 StG · Steuerausscheidung

1. Die Steuerausscheidung erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, im Verhältnis zum Ausland nach den zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

2. Auslandsverluste sind nur satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben Absatz 3, § 14 Absatz 2 und die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

3. Hat ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet und verzeichnet es innert der folgenden sieben Jahre aus dieser Betriebsstätte Gewinne, ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen. Die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt.

4. Betriebsstätten im Ausland werden nur anerkannt, wenn für sie dort die ordentlichen Steuern entrichtet werden.

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