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CH-LU
§ 129 Steuergesetz (StG) - Veranlagungsort bei persönlicher Zugehörigkeit
Staatssteuern - Verfahren - Behörden - Örtliche Zuständigkeit
§ 129 StG · Veranlagungsort bei persönlicher Zugehörigkeit
1. Die Steuer wird in der Gemeinde veranlagt, in der die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.