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§ 128 Steuergesetz (StG)

Staatssteuern - Verfahren - Behörden - Kantonsgericht[[1]](#titletitle_text_fn_318614_2_1_c)
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§ 128 StG

1. Das Kantonsgericht ist Beschwerdeinstanz in Steuersachen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 132 Absatz 2 und den §§ 164 ff.

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