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§ 126 Steuergesetz (StG) - Steuerkommissionen
Staatssteuern - Verfahren - Behörden - Steuerbehörden
§ 126 StG · Steuerkommissionen
1. Die Steuerkommissionen entscheiden über Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen.
2. Jede Steuerkommission besteht mindestens aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und einem weiteren Mitglied.
3. Die Zahl der Steuerkommissionen und ihre Organisation werden von der Dienststelle Steuern des Kantons bestimmt.