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§ 125 Steuergesetz (StG) - Einwohnergemeinden
Staatssteuern - Verfahren - Behörden - Steuerbehörden
§ 125 StG · Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden veranlagen die natürlichen Personen. Ausgenommen sind die nach Aufwand besteuerten Personen, die Selbständigerwerbenden und die an der Quelle besteuerten Personen.
2. Der Regierungsrat regelt die Grundzüge der Veranlagung durch die Einwohnergemeinden in der Verordnung.
3. Die Dienststelle Steuern des Kantons ermächtigt die zur Veranlagung befugten Personen.