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§ 124 Steuergesetz (StG) - Dienststelle Steuern des Kantons
Staatssteuern - Verfahren - Behörden - Steuerbehörden
§ 124 StG · Dienststelle Steuern des Kantons
1. Die Dienststelle Steuern des Kantons vollzieht dieses Gesetz, soweit es nichts anderes regelt. Sie übt die unmittelbare Aufsicht über das Steuerwesen aus.
2. Sie erlässt die für dessen richtige und einheitliche Anwendung erforderlichen Weisungen und Anordnungen. Sie regelt insbesondere die elektronische Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie deren Austausch mit den Gemeinden, den Steuerpflichtigen und Dritten und bestimmt die Steuerformulare.
3. Erlässt sie einen Vorbescheid, ist dieser für die Veranlagungsbehörde verbindlich.