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§ 123 Steuergesetz (StG) - Ausführungsbestimmungen

Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 123 StG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt die Verteilung der Steuer unter den Gemeinden nach Abzug der Verwaltungskosten des Kantons.

2. Er kann für die §§ 108-111 Bezugsminima festlegen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

21 02 293 · lu (Art. 123 Ziff. 2 al. 1 StGB)
Private Complainant's Appeal and Public Prosecutor's Cross-Appeal on Factual Findings and Criminal Qualification
tinnitusartigen Geräuschen. Das Amtsgericht sprach A. deswegen u.a. der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 al. 1 StGB schuldig und be-strafte ihn mit acht Monaten Gefängnis. A. reichte gegen dieses Urteil Appellation ein. Der Privatkläger B.