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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 122 Steuergesetz (StG) - Vorbehalt des vereinfachten Abrechnungsverfahrens
Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 122 StG · Vorbehalt des vereinfachten Abrechnungsverfahrens
1. Von der Quellensteuer ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 59a unterstehen.
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