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§ 122 Steuergesetz (StG) - Vorbehalt des vereinfachten Abrechnungsverfahrens

Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 122 StG · Vorbehalt des vereinfachten Abrechnungsverfahrens

1. Von der Quellensteuer ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 59a unterstehen.

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