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§ 121 Steuergesetz (StG) - Steuerveranlagung und -bezug

Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 121 StG · Steuerveranlagung und -bezug

1. Der Regierungsrat bestimmt die Veranlagungs- und die Bezugsbehörde.

2. Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, der Überweisung, der Gutschrift oder der Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.

3. Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Fälligkeit von der Schuldnerin oder vom Schuldner der steuerbaren Leistung der Bezugsbehörde zu überweisen. Die Bezugsbehörde kann besondere Ablieferungstermine festlegen.

4. Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen belastet; der Zinsenlauf beginnt 30 Tage nach dem Ablieferungstermin.

5. Im Übrigen finden die Vorschriften über den Steuerbezug sinngemäss Anwendung.

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