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§ 120 Steuergesetz (StG) - Nachforderung und Rückerstattung
Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 120 StG · Nachforderung und Rückerstattung
1. Haben die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet sie die Dienststelle Steuern des Kantons zur Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldnerin oder des Schuldners auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.
2. Haben die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, müssen sie der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen. Die Bezugsbehörde kann der steuerpflichtigen Person zu viel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurückerstatten.
3. Eine Rückerstattung ist nur möglich, solange noch keine Verwirkung nach § 118 Absätze 1 und 1bis eingetreten ist.