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§ 12 Steuergesetz (StG) - Umfang der Steuerpflicht
Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung
§ 12 StG · Umfang der Steuerpflicht
1. Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss den §§ 9-11 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
3. Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.