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CH-LU
§ 119 Steuergesetz (StG) - Rechtsmittelverfahren
Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 119 StG · Rechtsmittelverfahren
1. Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bei der Dienststelle Steuern des Kantons Einsprache nach § 154 erheben. Im Übrigen gelten die §§ 154-157 sinngemäss.
2. Gegen den Einspracheentscheid kann die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach § 164 erheben. Für das Verfahren finden die §§ 164-166 Anwendung.