Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 119 Steuergesetz (StG) - Rechtsmittelverfahren

Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 119 StG · Rechtsmittelverfahren

1. Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bei der Dienststelle Steuern des Kantons Einsprache nach § 154 erheben. Im Übrigen gelten die §§ 154-157 sinngemäss.

2. Gegen den Einspracheentscheid kann die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach § 164 erheben. Für das Verfahren finden die §§ 164-166 Anwendung.

← § 118 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 120 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →