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§ 118 Steuergesetz (StG) - Verfügung

Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 118 StG · Verfügung

1. Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie

a. * mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach § 114 Absatz 1b nicht einverstanden ist oder

b. * die Bescheinigung nach § 114 Absatz 1b von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nicht erhalten hat.

1bis. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

2. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zu einem anderslautenden rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

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