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§ 116 Steuergesetz (StG) - Örtliche Zuständigkeit

Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 116 StG · Örtliche Zuständigkeit

1. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer wie folgt

a. * für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss § 101: nach dem Recht jenes Kantons, in dem diese Personen bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben,

b. * für Personen gemäss den §§ 106 und 107 sowie den §§ 109-111a: nach dem Recht jenes Kantons, in dem die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder den Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt,

c. * für Personen gemäss § 108: nach dem Recht jenes Kantons, in dem diese Personen die Tätigkeit ausüben.

2. Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter, gilt Absatz 1a sinngemäss.

3. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach Absatz 1 zuständigen Kanton.

4. Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig

a. für Personen gemäss Absatz 1a: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte,

b. für Personen gemäss Absatz 1b: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig war,

c. für Personen gemässs Absatz 2: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte.

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