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§ 115 Steuergesetz (StG) - Steuerpflichtige Person

Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 115 StG · Steuerpflichtige Person

1. Die steuerpflichtige Person hat der Dienststelle Steuern des Kantons sowie der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.

2. Bei einer ordentlichen Veranlagung hat die steuerpflichtige Person fristgerecht eine Steuererklärung einzureichen.

3. Die steuerpflichtige Person kann von der Dienststelle Steuern des Kantons zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug bei der Schuldnerin oder beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

4. Im Übrigen gelten die §§ 144-149 sinngemäss.

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