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§ 114 Steuergesetz (StG) - Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung

Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 114 StG · Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung

1. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung erforderlichen Massnahmen zu treffen, insbesondere

a. bei Fälligkeit von Geldleistungen, ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen, die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen Person einzufordern,

b. der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzugs sowie auf Verlangen einen Lohnausweis auszustellen,

c. die Steuern der Dienststelle Steuern des Kantons abzuliefern, mit ihr darüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren sowie auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen,

d. * Personen, die der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen, der Dienststelle Steuern des Kantons unaufgefordert zu melden,

e. * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

2. Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem andern Kanton der Besteuerung unterliegt.

3. Die Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung haften für die Entrichtung der Quellensteuer.

4. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Der Regierungsrat bestimmt den anwendbaren Prozentsatz innerhalb dieses Rahmens. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer der direkten Bundessteuer sowie der Staats- und Gemeindesteuern.

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