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§ 113 Steuergesetz (StG) - Abgegoltene Steuern

Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton Luzern
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§ 113 StG · Abgegoltene Steuern

1. Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Staats- und Gemeindesteuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

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