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§ 112a Steuergesetz (StG) - Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton Luzern
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§ 112a StG · Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

1. Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, können die zuständigen kantonalen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.

2. Das Eidgenössische Finanzdepartement legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Voraussetzungen fest.

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