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§ 111a Steuergesetz (StG) - Empfängerinnen und Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton Luzern
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§ 111a StG · Empfängerinnen und Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

1. Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 24b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach § 24d steuerpflichtig.

2. Die Steuer beträgt 20 Prozent des geldwerten Vorteils.

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