§ 111 Steuergesetz (StG) - Empfängerinnen und Empfänger von Vorsorgeleistungen
§ 111 StG · Empfängerinnen und Empfänger von Vorsorgeleistungen
1. Im Ausland wohnhafte Personen, die
a. aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin, einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Luzern Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten,
b. aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Luzern Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle.
2. Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.
3. Die Steuer beträgt 9 Prozent der steuerbaren Einkünfte.
4. Bei Kapitalleistungen wird die Steuer nach § 58 berechnet.