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§ 110 Steuergesetz (StG) - Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger

Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton Luzern
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§ 110 StG · Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger

1. Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen und Gläubiger, Nutzniesserinnen und Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton Luzern gesichert sind, unterliegen für dieses Vermögen und die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.

2. Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen. Die Steuer beträgt 17 Prozent der steuerbaren Einkünfte.

3. Als steuerbares Vermögen gilt die pfandgesicherte Forderung. Die Steuer beträgt 3 Promille des steuerbaren Vermögens.

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