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§ 11 Steuergesetz (StG) - Vermögen ohne direkte Berechtigte

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
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§ 11 StG · Vermögen ohne direkte Berechtigte

1. Im Kanton Luzern verwaltetes Vermögen oder Einkommen, das keiner bestimmten oder einer nachrichtenlos abwesenden Person gehört, unterliegt der Steuerpflicht, sofern diese nicht andernorts kraft besseren Rechts erfüllt wird.

2. Personen, die solche Vermögen oder Einkommen verwalten, haben hierüber eine Steuererklärung einzureichen. Sie haften solidarisch für die Entrichtung der Steuern.

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