§ 108 Steuergesetz (StG) - Künstlerinnen, Künstler, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen und Referenten
§ 108 StG · Künstlerinnen, Künstler, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen und Referenten
1. Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstlerinnen oder -künstler, Musikerinnen und Musiker, Artistinnen und Artisten sowie Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton Luzern ausgeübten Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen einem Steuerabzug an der Quelle. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen, die deren Tätigkeit organisiert hat.
2. Die Steuer beträgt
a. bei Tageseinkünften bis 200 Franken: 9,2%,
b. bei Tageseinkünften von 201-1000 Franken: 9,6%,
c. bei Tageseinkünften von 1001-3000 Franken: 10%,
d. bei Tageseinkünften über 3000 Franken: 13%.
3. Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen
a. * 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern,
b. * 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten.
4. Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
5. Wer die Darbietung von Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Referentinnen und Referenten in der Schweiz veranstaltet, haftet solidarisch für die Entrichtung der Quellensteuer.