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§ 106 Steuergesetz (StG) - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton Luzern
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§ 106 StG · Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1. Im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter, Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton Luzern erzieltes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den §§ 102-104.

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